AGB
AGB für Subunternehmer / Nachunternehmer
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Baustein-GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“) und deren Subunternehmern/Lieferanten (nachfolgend „Auftragnehmer“). Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftraggeber stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsbestandteil
Vertragsgrundlage sind der Subunternehmervertrag, Leistungsverzeichnisse, Pläne, technische Vorschriften sowie diese AGB. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
1. Diese AGB
2. Leistungsverzeichnis
3. Einzelvertrag
4. Gesetzliche Vorschriften gemäß ABGB und österreichischem
Bauvertragsrecht.
3. Ausführung der Leistungen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur fachgerechten Ausführung nach dem anerkannten Stand der Technik, sämtlichen ÖNORMEN und allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm beauftragten Sub-Subunternehmer wie für eigenes Personal.
4. Termine & Fristen
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Verzögerungen sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Terminverzug ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen und/oder Dritte auf Kosten des Auftragnehmers mit der Leistungserbringung zu beauftragen.
5. Abnahme
Die Abnahme der Leistung erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Abnahmebestätigung des Auftraggebers. Weder Nutzung noch Stillschweigen gelten als Abnahme. Leistungen gelten erst als erfüllt, wenn sämtliche festgestellten Mängel vollständig behoben wurden.
6. Vergütung & Zahlung
Zahlungen erfolgen erst nach vollständiger, mangelfreier Lieferung und Montage und nach erfolgter schriftlicher Abnahme durch den Auftraggeber. Abschlagszahlungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Rechnungsbeträge bis zur vollständigen Mängelbehebung einzubehalten. Skonto- oder Nachlassvereinbarungen gelten gemäß Einzelvertrag.
(1) Zahlungen erfolgen ausschließlich nach vollständiger, mangelfreier Lieferung und Montage sowie nach schriftlicher Abnahme durch den Auftraggeber.
(2) Abschlagszahlungen werden nur gewährt, sofern sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Abschlagszahlungen besteht nicht.
(3) Der Auftraggeber ist berechtigt, Zahlungen – einschließlich vereinbarter Abschlagszahlungen – ganz oder teilweise zurückzuhalten, wenn
• Mängel oder Schäden festgestellt wurden,
• die vertragsgemäße Leistungserbringung noch nicht vollständig nachgewiesen
ist, oder
• berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Fertigstellung bestehen.
(4) Das Zurückbehaltungsrecht umfasst auch solche Beträge, die zur Deckung der voraussichtlichen Kosten einer Mängelbehebung, Schadensbeseitigung oder Fertigstellung durch Dritte erforderlich sind.
(5) Die Fälligkeit der Schlussrechnung tritt erst nach vollständiger und mängelfreier Erfüllung sämtlicher vertraglicher Leistungen ein.
7. Haftung des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer haftet im vollen Umfang für sämtliche Schäden, die durch mangelhafte Leistungen, fehlerhafte Lieferung, Terminverzug oder Vertragsverstöße entstehen. Die Haftung umfasst insbesondere:
• Nachbesserungs- und Austauschkosten
• Sach- und Vermögensschäden
• Schäden an Bauleistungen Dritter
• Folgeschäden
• Stillstandszeiten und daraus resultierende Kosten
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese im Zusammenhang mit seinen Leistungen stehen.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre für unbewegliche Werke, mindestens jedoch die verpflichtende Haftung des Auftraggebers nach dem BTVG. für das jeweilige Gewerk, sofern nicht gesetzlich oder vertraglich längere Fristen gelten. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber bzw. Bauherrn. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Mängel unverzüglich und auf eigene Kosten zu beheben.
9. Sicherheit & Versicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung sowie – sofern erforderlich – eine Montageversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Auf Verlangen sind dem Auftraggeber entsprechende Versicherungsnachweise vorzulegen.
10. Arbeitsschutz & Baustellenordnung
Der Auftragnehmer hat sämtliche gesetzlichen Vorschriften zu Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung einzuhalten. Die Baustellenordnung des Auftraggebers ist bindender Vertragsbestandteil und einzuhalten.
11. Vertragsstrafe
Bei Terminüberschreitungen kann eine Vertragsstrafe von 0,2 % der Auftragssumme pro Kalendertag, maximal jedoch 5 % der Auftragssumme, vereinbart und geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
12. Kündigung
Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere:
• erheblicher oder wiederholter Terminverzug
• mangelhafte oder unsachgemäße Ausführung
• Verletzung von Sicherheits- oder Arbeitsschutzvorschriften
• Nichtvorlage erforderlicher Nachweise
In diesem Fall trägt der Auftragnehmer sämtliche Mehrkosten, die dem Auftraggeber zur Fertigstellung der Leistung entstehen.
13. Geheimhaltung
Alle Informationen, Pläne, Zeichnungen, Unterlagen und sonstigen Dokumente, die dem Auftragnehmer im Zuge der Zusammenarbeit zur Verfügung gestellt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden.
14. Gerichtsstand & Recht
Es gilt österreichisches Recht, insbesondere das ABGB. Gerichtsstand ist Linz